F-Gase-Verordnung: Übersicht zu allen Anforderungen und Verboten ab 2025 | Klimaworld

F-Gase-Verordnung: Übersicht zu allen Anforderungen und Verboten ab 2025

Am 11. März 2024 trat die Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase in Kraft. Ihr Ziel ist es, die Nutzung klimaschädlicher Stoffe wie F-Gase schrittweise bis 2050 zu reduzieren und damit einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Betroffen sind insbesondere Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und Schaltanlagen. Eine Übersicht zum Thema bietet der folgende Artikel.

> Was sind F-Gase und wo kommen Sie zum Einsatz?
> Was wurde in der neuen F-Gase-Verordnung 2024 geändert?
> Welche Kältemittel sind ab 2025 verboten?
> Welche Ausnahmen vom Kältemittelverbot gibt es?
> Was müssen Unternehmen beachten, die Anlagen mit fluorierten Kältemitteln verwenden?
> Was sind die Strafen bei Nicht-Einhaltung der F-Gase-Verordnung?

Was sind F-Gase und wo kommen Sie zum Einsatz?

„F-Gase“ steht für fluorierte Gase. Diese kommen nicht natürlich vor, sondern werden zum größten Teil gezielt für eine Anwendung in der Industrie hergestellt. Dazu zählen die vollfluorierten Kohlenwasserstoffe (FKW), die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3). Fluorierte Treibhausgase kommen überwiegend als Kältemittel in Kälte- und Klimaanlagen, als Treibgas in Sprays, als Treibmittel in Schäumen und Dämmstoffen sowie als Feuerlöschmittel zum Einsatz.

Im Gegensatz zum verbotenen FCKW schädigen F-Gase die Ozonschicht nicht und wurden in Folge häufig als Ersatz bei dessen vorherigen Einsatzgebieten genutzt. Dennoch sind F-Gase klimawirksam und tragen somit zum Treibhauseffekt bei – je nach Art des Gases sind sie 100- bis 24.000-mal schädlicher als Kohlendioxid (CO₂). Verschiedene F-Gase haben ein unterschiedliches Erderwärmungspotenzial, welches mit dem Wert GWP (Global Warming Potential) beziffert wird. Ausgehend von CO₂, welches ein Treibhauspotenzial von 1 besitzt, kann an der Zahl bestimmt werden, wie hoch die Schädlichkeit eines F-Gases ist – je höher der Wert, desto schlechter. Aufgrund dieser Art der Berechnung wird der GWP-Wert auch als CO₂-Äquivalent bezeichnet. 

Was wurde in der neuen F-Gase-Verordnung 2024 geändert?

Die vorher bestehende F-Gase-Verordnung wurde im März 2024 offiziell angepasst, um den Ausstieg aus klimaschädlichen Gasen schneller voranzutreiben und die Verwendung von umweltfreundlicheren Alternativen anzuregen.
Die neue F-Gase Verordnung (EU) 2024/573 brachte diese wesentlichen Änderungen mit sich:

  • Beschleunigte schrittweise Beschränkung der am Markt verfügbaren Mengen an F-Gasen (sog. Phase-Down)
  • Erweiterte Regelungen für Verwendung und Inverkehrbringen von F-Gasen, Ausfuhrverbote und Zollregelungen
  • Erweiterte Regelungen zu Emissionsbegrenzung, Dichtheitsprüfung, Zertifizierung und Ausbildung, Entsorgung und Kennzeichnung

Welche Kältemittel sind ab 2025 verboten?

Ab 2025 dürfen Neuanlagen in der Kältetechnik, die F-Gase mit hohem GWP verwenden, nicht mehr auf den Markt gebracht werden. Dies gilt für viele gewerbliche Kühlsysteme und Klimaanlagen.

Die genauen Anlagen, GWP-Werte und Verbotsdaten können Sie der Tabelle entnehmen:

Verbot des Inverkehrbringens laut Verordnung (EU) 2024/573 

Erzeugnis oder Einrichtung Verboten ab:
Ortsfeste Kühlung
Haushaltskühl- und gefriergeräte HFKW mit GWP ≥ 150  1.1.2015
Alle F-Gase, außer wenn zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich 1.1.2026
Kühl- und Gefriergeräte für die gewerbliche Nutzung (in sich geschlossene Einrichtungen) HFKW mit GWP ≥ 2500 1.1.2020
HFKW mit GWP ≥ 150 1.1.2022
Andere fluorierte Treibhausgase mit GWP ≥ 150 1.1.2025
Andere in sich geschlossene Kälteanlagen (außer Flüssigkeitskühlern/Chiller) F-Gase mit GWP ≥ 150 1.1.2025
Stationäre Kälteanlagen (außer Flüssigkeitskühlern/Chiller; Ausnahmen für Kühlung unter -50 °C) HFKW mit GWP ≥ 2500 1.1.2020
F-Gase mit GWP ≥ 2500 1.1.2025
F-Gase mit GWP ≥ 150 1.1.2030
Mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen (gewerbliche Verwendung), Nennleistung ≥ 40kW F-Gase nach Anhang I mit GWP ≥ 150 1.1.2022
Flüssigkeitskühler (Chiller)
Chiller mit Nennleistung < 12kW F-Gase mit GWP ≥ 150 1.1.2027
Keine F-Gase 1.1.2032
Chiller mit Nennleistung > 12 kW F-Gase mit GWP ≥ 750 1.1.2027
Stationäre Klimaanlagen und Wärmepumpen
Mono-Splitgeräte mit weniger als 3 kg Kältemittel-Füllmenge nach Anhang I HFKW mit GWP ≥ 750 1.1.2025
Steckerfertige, bewegliche Raumklimageräte HFKW mit GWP ≥ 150 1.1.2020
Steckerfertige Raumklimageräte, Monoblock-Klimaanlagen und andere in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen bis 12 kW Nennleistung F-Gase mit GWP ≥ 150 1.1.2027
Keine F-Gase     1.1.2032
Monoblock-Klimaanlagen und andere in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen mit Höchstnennleistung zwischen 12-50 kW F-Gase mit GWP ≥ 150 1.1.2027
Andere in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen (z.B. mit Nennleistung > 50 kW) F-Gase mit GWP ≥ 150 1.1.2030
Luft-Wasser-Splitsysteme mit Nennleistung von bis zu 12 kW F-Gase mit GWP ≥ 150 1.1.2027
Keine F-Gase 1.1.2035
Luft-Luft-Splitsysteme mit Nennleistung von bis zu 12 kW F-Gase mit GWP ≥ 150 1.1.2029
Keine F-Gase 1.1.2035
Split-Systeme mit einer Nennleistung über 12 kW F-Gase mit GWP ≥ 750 1.1.2029
F-Gase mit GWP ≥ 150 1.1.2033

Welche Ausnahmen vom Kältemittelverbot gibt es?

Die neue F-Gase-Verordnung sieht Ausnahmen für die folgenden Anlagenarten vor: 

  • Chiller und in sich geschlossene Kälteanlagen dürfen weiterhin F-Gase mit einem GWP von 150 oder mehr verwenden, falls diese zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen notwendig sind.
  • Zentralisierte, mehrteilige Kälteanlagen für den gewerblichen Einsatz mit einer Nennleistung von mindestens 40 kW sind ebenfalls ausgenommen. In primären Kältemittelkreisläufen von Kaskadensystemen dürfen hier sogar F-Gase mit einem GWP von weniger als 1500 genutzt werden.
  • Anwendungen im militärischen Bereich sowie Kälteanlagen, die Temperaturen unter minus 50 Grad Celsius erreichen müssen, fallen ebenfalls nicht unter das Verbot.
  • Bis 2030 bleibt zudem die Befüllung von Anlagen mit aufbereiteten oder recycelten Kältemitteln der gleichen Sorte erlaubt. Allerdings könnten begrenzte Verfügbarkeit und mögliche Lieferengpässe zu steigenden Kosten führen.

Was müssen Unternehmen beachten, die Anlagen mit fluorierten Kältemitteln verwenden?

Unternehmen, die Anlagen mit fluorierten Kältemitteln betreiben, müssen zahlreiche Vorschriften einhalten:

1.    Dichtheitsprüfungen und Leckage-Erkennung:

  • Regelmäßige Dichtheitskontrollen sind verpflichtend, auch für Stoffe aus Anhang II der Verordnung (z. B. HFOs wie R1234yf).
  • Anlagen mit großen Kältemittelmengen (ab 500 Tonnen CO₂-Äquivalent oder 100 kg bestimmter Gase) benötigen ein Leckage-Erkennungssystem, das jährlich überprüft werden muss.

2.    Service und Wartung:

  • Seit 2020 ist die Nutzung von frischem Kältemittel mit einem GWP ≥ 2.500 eingeschränkt, mit weiteren Verschärfungen ab 2025.
  • Recycelte oder aufbereitete Kältemittel mit hohem GWP dürfen bis 2029 verwendet werden. Ab 2032 gilt eine GWP-Grenze von 750 für frisches Kältemittel bei bestehenden Anlagen.

3.    Dokumentation:

  • Betreiber müssen detaillierte Aufzeichnungen zu jeder Anlage führen, darunter Angaben zu nachgefüllten Kältemittelmengen und Dichtheitsprüfungen. Diese Dokumente sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

4.    Umrüstung und Zertifizierung:

  • Anlagen können auf natürliche Kältemittel umgerüstet oder durch effizientere Systeme ersetzt werden.
  • Betreiber und Fachkräfte benötigen geeignete Qualifikationen und Zertifizierungen, um die Vorschriften der Verordnung einzuhalten.

Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass fluorierte Kältemittel verantwortungsvoll genutzt und klimafreundliche Alternativen gefördert werden.

Was sind die Strafen bei Nicht-Einhaltung der F-Gase-Verordnung?

Unternehmen, die gegen die F-Gase-Verordnung verstoßen, müssen mit erheblichen Konsequenzen rechnen. Die Strafen variieren innerhalb der EU und reichen von hohen Geldbußen bis hin zu strafrechtlichen Sanktionen, die in schweren Fällen auch Freiheitsstrafen für verantwortliche Personen umfassen können. In Deutschland sieht das Chemikaliengesetz Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro und Haftstrafen von bis zu fünf Jahren vor.

Zusätzlich drohen Unternehmen bei wiederholten Verstößen Handelsbeschränkungen, der Verlust von Zertifizierungen oder sogar Betriebsverbote. Diese strengen Regelungen unterstreichen, wie wichtig es ist, die Vorgaben der Verordnung umfassend zu erfüllen, um rechtliche und finanzielle Schäden zu vermeiden.

F-Gase-Verordnung: Fazit

Die angepasste F-Gase-Verordnung stellt einen notwendigen Schritt um Umgang mit umwelt- und gesundheitsgefährdenden Stoffen dar. Durch strikte Regularien, schrittweise Verbote und die Förderung klimafreundlicher Alternativen sollen die schädlichen Auswirkungen fluorierter Gase erheblich reduziert werden. Angesichts der umfassenden Änderungen und strikten Fristen sollten Unternehmen frühzeitig den Umstieg auf umweltfreundlichere Alternativen planen. Dies ermöglicht nicht nur eine reibungslose Anpassung an die neuen Regelungen und das Vermeiden von Sanktionen, sondern sichert auch langfristige wirtschaftliche Vorteile und Wettbewerbsvorteile. Die Herausforderungen sind groß, aber sie eröffnen auch Chancen für Innovation und nachhaltige Entwicklung.

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