Das neue Gebäudeenergiegesetz 2021: Das ändert sich | Klimaworld

Das Gebäudeenergiegesetz 2021: Was ist neu?

Die Informationen in diesem Artikel sind veraltet. Alles Wissenswerte zum neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG), welches ab 1.1.2024 gilt, finden Sie im Artikel "Neues Heizungsgesetz (GEG): Welche Heizung ab 2024 eingebaut werden darf" zusammengefasst.

Bevor sich das alte und in jeder Hinsicht außergewöhnliche Jahr 2020 verabschiedete, trat in Deutschland ein neues Gesetz in Kraft. Und zwar das Gebäudeenergiegesetz. Genauer gesagt gilt es seit dem 1. November 2020. Wir haben uns für Sie angesehen, wie das Gesetz zustande gekommen ist und was es in der Praxis bedeutet.

> Was regelt das neue Gebäudeenergiegesetz?
> Wie kam das neue Gebäudeenergiegesetz zustande?
> Betrifft das neue Gesetz auch mein Bauprojekt?
> Wie verändert das Gesetz die Anforderungen an Bestandsgebäude und Erweiterungen?
> Was steht sonst noch im neuen Gebäudeenergiegesetz?
> Was besagt die Innovationsklausel im neuen Gebäudeenergiegesetz? 

Was regelt das neue Gebäudeenergiegesetz?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) – oder wie der gesamte Titel lautet: Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden ist ein deutsches Bundesgesetz. Dessen §1 gibt Auskunft über seine Zielsetzung.

"Zweck dieses Gesetzes ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb".1

Im betreffenden Paragrafen ist außerdem festgehalten, was mit der Einführung des Gebäudeenergiegesetzes erreicht werden soll:

"Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit soll das Gesetz im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten dazu beitragen, die energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung sowie eine weitere Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte zu erreichen und eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen".2
(1, 2: https://www.buzer.de/s1.htm?g=GEG&a=1)

Wie kam das neue Gebäudeenergiegesetz zustande?

Erstmals im Deutschen Bundestag behandelt wurde das Gebäudeenergiegesetz am 29. Januar 2020. Knapp ein halbes Jahr später, genauer gesagt am 18. Juni, folgte der Beschluss. Der Bundesrat billigte das Gesetz schließlich am 3. Juli, erlassen wurde es am 8. August. Am 1. November 2020 trat es offiziell in Kraft.
Im GEG wurden drei bereits bestehende Gesetzestexte zusammengefasst. Ziel war die Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Gebäude. Bei den drei nunmehr kombinierten Gesetzen/Verordnungen handelt es sich um das/die… 

  • Energieeinsparungsgesetz (EnEG)
  • Energieeinsparverordnung (EnEV)
  • Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) 

Betrifft das neue Gebäudeenergiegesetz auch mein Bauprojekt?

Das GEG trat, am 1. November 2020 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich deutschlandweit hunderttausende von aktiven Bauprojekten in unterschiedlichen Phasen. Welche von ihnen sind vom neuen Gesetz betroffen und welche nicht?

  • Laufende Projekte: Ist ein Projekt bereits genehmigt, ändert sich für den Bauherren mit dem GEG nichts. Allerdings darf bei bestimmten Bauvorhaben (z.B. bei Bauträgerprojekten) kein zu großer Abstand zwischen Einreichung und Übergabe liegen.
  • Projekte mit neuem Antrag: Wurde der Antrag vor dem 31. Oktober 2020 eingebracht, ändert sich nichts. Für alle Anträge seit dem 1. November 2020 gilt das GEG.
  • Projekte mit neuer Anzeige: Auch hier gilt: Wurde die Bauanzeige bis spätestens 31.Oktober 2020 getätigt, gelten die alten Verordnungen. Ab dem 1. November das GEG.
  • Projekte ohne Anzeige oder Genehmigung: Haben die Ausführungen vor dem 31. Oktober begonnen, sind die alten Gesetze bindend. Lag der Beginn der Arbeiten später, ist das GEG zu befolgen.

Wie verändert das Gebäudeenergiegesetz die Anforderungen an Bestandsgebäude und Erweiterungen?

Die gute Nachricht für Gebäudebesitzer: Die Anforderungsniveaus an Bestandsgebäude werden durch das GEG nicht verändert. Auch der Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen kann weiterhin über die Gesamtbilanz des Gebäudes oder einen einzelnen Bauteilnachweis geführt werden.

Geändert und somit vereinfacht wurde hingegen die Nachweisführung bei Ausbau und Erweiterung von Gebäuden. So fällt im GEG die Unterscheidung zwischen Erweiterungen mit oder ohne neuen Wärmeerzeuger weg. Wird ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut, muss die Erweiterung lediglich die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz erfüllen. Die gelten jedoch für den kompletten neu hinzukommenden Teil und beziehen sich auf den baulichen Wärmeschutz des Referenzgebäudes. Bisher war ein Nachweis über die energetische Gesamtbilanz des neu errichteten Gebäudeteils notwendig. Dieser Nachweis ist nun nicht mehr notwendig.

Was steht sonst noch im neuen Gebäudeenergiegesetz?

Das GEG richtet sich nach jener Gebäuderichtlinie der EU aus dem Jahr 2010, welche sich mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden beschäftigt. Ihr zufolge müssen öffentliche Gebäude ohne Wohnzweck ab 2019 und generell alle neuen Gebäude ab 2021 in Niedrigstenergiebauweise errichtet werden. Soll ein Neubau diesen Standard erfüllen, darf der Energiebedarf einen Wert von 45-60 kWh/m² und Jahr nicht übersteigen.

Niedrigstenergiebauweise:
Damit ein Gebäude als Niedrigstenergiebäude bezeichnet werden darf, müssen einige Anforderungen erfüllt werden. Dabei handelt es sich um folgende Punkte: 

  • Möglichst kompakte Bauweise
  • Ausrichtung nach Süden
  • Ausreichende Dämmung
  • Minimierung von Wärmebrücken
  • Luftdichtheit
  • Einbau von Komfortlüftungssystemen
  • Verstärkter Einsatz von erneuerbaren Energien

Erreicht werden kann dieses Ziel auf unterschiedlichen Wegen. Alle von ihnen sind nun im Gebäudeenergiegesetz versammelt. Egal, ob es sich dabei um erneuerbare Energien, Sparmaßnahmen, das Verbot von Öl- und Kohleheizungen, verpflichtende Energieberatungsgespräche oder andere Ansätze handelt. Wir haben für Sie die wichtigsten Neuerungen kurz zusammengefasst.

Einsatz erneuerbarer Energien

Ein Kernpunkt des Gebäudeenergiegesetzes ist die anteilige Nutzungspflicht für erneuerbare Energien bzw. der Einsatz alternativer Maßnahmen. Die war bisher im EEWärmeG verankert und kommt zum Tragen, wenn neu gebaut wird bzw. für den Fall einer grundlegenden Sanierung von Gebäuden der öffentlichen Hand. Erfüllt werden kann die Anforderung durch den Einsatz von:

Im GEG wurden nun weitere Möglichkeiten verankert, diese Anforderung zu erfüllen, sofern der Anteil der Energiegewinnung mindestens 50 % abdeckt und in einem Brennwertkessel erfolgt. Die neuen Optionen sind:

  • Biogas
  • Biomethan
  • Biogenes Flüssiggas

Einsparung von Energie

Wer nicht auf erneuerbare Energien setzen kann oder möchte, der hat die Möglichkeit, die Vorgaben auf andere Art und Weise zu erfüllen. Und zwar durch Maßnahmen zur Einsparung von Energie. Die war auch bereits im EEWärmeG verankert, wurde im GEG nun allerdings einfacher gestaltet. Wie im EEWärmeG liegt die prozentuale Übererfüllung der Anforderung in Sachen Wärmeschutz weiterhin bei 15 %. Was allerdings nicht mehr im Gesetz auftaucht, ist die Verpflichtung zur Übererfüllung des Jahresprimärenergiebedarfs um ebenfalls 15 %. Eine klare Erleichterung für Bauherren.

Gebäudenah erzeugter Strom als Alternative

Eine weitere im GEG verankerte Erleichterung betrifft die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom. Diese Neuerung wertet Photovoltaik und Windenergie deutlich auf. Auch gebäudenah erzeugte Wärme aus einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage fällt unter diese Regelung. Als erfüllt gilt die Anforderung, wenn mindestens 15 % des Energiebedarfs entsprechend gedeckt sind. Im Fall von PV-Anlagen auf Wohngebäuden kann der Beweis zur Auflagenerfüllung auch über die Größe der Anlage erbracht werden.

Öl- und Kohleheizungen ab 2026 verboten

Im Klimaschutzprogramm 2030 verankert und mit 2026 in Kraft tretend, findet das Verbot von Öl-Heizungen seine neue Heimat im GEG. Genauer gesagt im §72. Neu ist, dass es auf Kohleheizungen ausgeweitet wurde. Aber keine Sorge: Die neue Regelung bedeutet kein Tabula Rasa. Weiterhin bestehen zahlreiche Ausnahmen. Die machen grundsätzlich einen Weiterbetrieb von Öl- und Kohleheizungen als Hybridheizungen möglich.

Hybridheizungen:
In Hybridheizungen werden unterschiedliche Energiequellen kombiniert. Zentrales Element ist ein Warmwasserspeicher. Bisher war die Kombination zweier Wärmeerzeuger am weitesten verbreitet, neuerdings sind immer mehr Anlagen erhältlich, in denen drei Quellen genutzt werden.
Beispiele für kombinierbare Anlagen:

  • Kaminofen mit Wärmetauscher
  • Öl-Brennwertheizung
  • Solarthermie
  • Photovoltaik

Energieberatung verpflichtend

Wer vor hat, ein Ein- oder Zweifamilienhaus zu verkaufen bzw. grundlegend zu renovieren, ist laut GEG ab sofort dazu verpflichtet, eine entsprechende Energieberatung – oder wie es im Gesetzestext heißt: ein „informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis“ zu absolvieren. War die Gruppe der zur Beratung berechtigten Personen früher auf die Berater der Verbraucherzentrale des jeweiligen Bundeslandes beschränkt, ist die Wahl nun frei. Sofern ein kostenloses Angebot vorliegt, muss das Gespräch durchgeführt werden.

Energieausweise: Größere Sorgfalt, mehr Ausstellungsberechtigte

Der Energieausweis eines Gebäudes gibt Auskunft über die Energieeffizienz und die Energiekosten eines Gebäudes. Er ist seit 2009 für alle Wohngebäude in Deutschland verpflichtend. Um dessen Aussagekraft zu erhöhen, wurden die Anforderungen im GEG verschärft. Lässt ein Aussteller Angaben in den Ausweis einfließen, die er nicht selbst berechnet oder erhoben hat, muss er diese nun verpflichtend überprüfen, ehe sie Eingang in den Ausweis finden. Besteht nur der leiseste Zweifel an der Richtigkeit der Angaben seitens der Eigentümer, darf der Aussteller die Angaben nicht verwenden. Tut er es doch, drohen Bußgeldzahlungen. Zudem besteht nun auch die Pflicht zur Angabe der CO2-Emissionen des Gebäudes im Energieausweis.
In der Vergangenheit wurde hinsichtlich der Ausstellungsberechtigung für Energieausweise zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden unterschieden. Dies ist nun nicht mehr der Fall. Somit dürfen auch Handwerker und Techniker mit entsprechender, staatlich anerkannter Fortbildung Energieausweise ausstellen.

Was besagt die Innovationsklausel im neuen Gebäudeenergiegesetz?

Im neuen Gebäudeenergiegesetz findet sich unter § 103 die „Innovationsklausel“. Die bringt zweierlei zeitlich begrenzte Erleichterungen, und zwar hinsichtlich der gestellten Anforderungen an die Gebäude. So ist bis 2023 die Möglichkeit gegeben, nicht den Primärenergiebedarf als Hauptkriterium zu betrachten, sondern die CO2-Emissionen. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen von Gleichwertigkeit. Das bedeutet:

  • Der Energiebedarf bei Neubauten darf den 0,75-fachen Wert des Referenzgebäudes nicht überschreiten.
  • Der Energiebedarf bei Sanierungen darf den 1,4-fachen Wert des Referenzgebäudes nicht überschreiten.

Die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz sind im Fall der CO2-Emissionen als Referenzgröße niedriger als bei der klassischen Variante über den Primärenergiebedarf. (Wohngebäude: 20 % über dem Wert des Referenzgebäudes; Nichtwohngebäude: 25 % über dem Wert des Referenzgebäudes)
Die Innovationsklausel ermöglicht außerdem – bis Ende 2025 – die sogenannte Quartierslösung. Werden Bestandsgebäude verändert, besteht die Möglichkeit die Einhaltung der Vorgaben über den Gesamtwert eines Quartiers sicherzustellen. Zudem können Vereinbarungen über eine quartierweit einheitliche Wärmeversorgung getroffen werden. Diese beiden Erleichterungen haben Erhöhung der Attraktivität von quartiersbezogenen Konzepten zum Ziel.

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