Steuerliche Entlastung für PV-Anlagen 2023 | Klimaworld
Änderungen bei Photovoltaik und Steuern – Steuererlass für PV-Anlagen ab 1.1.2023
Wer bisher eine private Photovoltaikanlage betrieben hat, der kann ein Lied davon singen: Bürokratische Hürden und nicht unwesentliche steuerliche Abgaben werden schneller zum Spielverderber, als einem lieb ist. Die Bundesregierung hat damit selbst ihr ambitioniertes Vorgehen rund um den Ausbau erneuerbarer Energien gebremst und ein Erreichen der selbstgesteckten Ziele verunmöglicht.
Nun gibt es aber gute Nachrichten: Das Jahr 2023 bringt für die Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen massive und substanzielle Verbesserungen in steuerlicher Hinsicht! Das für die Befreiung der Steuer notwendige Formular finden Sie hier: "Befreiung Mehrwertsteuer PV" Für die Befreiung von der Umsatzsteuer ab 1.1.2023 müssen Sie das Formular ausfüllen und an pv@klimaworld.com zurückschicken.
> Völlige Steuerfreiheit für kleine Photovoltaikanlagen 2023
> Was ist eine "kleine Photovoltaikanlage?"
> Wie sah die bisherige Besteuerung von Photovoltaikanlagen aus?
> Einkommensteuer bei Photovoltaik: Änderungen ab 1.1.2023
> Umsatzsteuer bei Photovoltaik: Änderungen ab 1.1.2023
> Steuerliche Entlastungen für Balkonkraftwerke
Völlige Steuerfreiheit für kleine Photovoltaikanlagen ab 2023
Das Wichtigste gleich zu Beginn: Kleine Photovoltaikanlagen profitieren ab 2023 von einer völligen Steuerfreiheit. Das gilt sowohl für die Umsatzsteuer als auch für die Einkommenssteuer. Die Besitzer entsprechender Anlagen müssen die Steuerfreiheit dabei nicht einmal beantragen, sondern kommen automatisch in den Genuss.
Grundlegendes: Was ist eine „kleine Photovoltaikanlage“?
Die geplante Gesetzesänderung gilt für alle „kleinen“ Photovoltaikanlagen. Was zunächst etwas schwammig klingt, ist im entsprechenden Text klarerweise viel detaillierter definiert.
Unter einer kleinen Photovoltaikanlage versteht der Gesetzgeber Folgendes:
- Die installierte Gesamtbruttoleistung der PV-Anlage darf bis zu 30 Kilowattpeak (kWp) betragen. Ausschlaggebend für die Kategorisierung ist das Marktstammdatenregister.
- Die PV-Anlage darf sich auf oder an Einfamilienhäusern befinden (inklusive Dächer auf Garagen, Carports und anderen Nebengebäuden). Seitens des Bundesrats gibt es eine Anregung, die Steuerbefreiung auch auf Anlagen auszuweiten, die auf „Mischgebäuden“ montiert sind. Darunter versteht man Gebäude, deren Gesamtnutzfläche zu mehr als 50 % nicht dem Wohnzweck dient.
- Die PV-Anlage darf sich auf oder an Gebäuden befinden, die nicht dem Wohnzweck dienen (z. B. Garagenhof, Gewerbeimmobilie etc.)
- Die PV-Anlage darf auf Mehrfamilienhäusern ebenso montiert sein wie auf Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. In dem Fall darf die Maximalleistung pro Wohn- und Gewerbeeinheit 15 kWp betragen. Von diesem Punkt profitieren besonders Privatvermieter, Genossenschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermietungsunternehmen.
- Die Steuerbefreiung ist auch beim Betrieb mehrerer kleiner Anlagen gültig. Wichtig ist hier, dass die kombinierte Maximalleistung 100 kWp nicht überschreitet. Diese Grenze gilt pro Steuerpflichtigem, also natürlicher Person oder Kapitalgesellschaft gleichermaßen.
Kombinierte PV-Anlagen: Ein Beispiel Ein Hausbesitzer hat auf seinem Einfamilienhaus eine PV-Anlage mit 12 kWp und auf der Scheune eine mit 17 kWp. Die Gesamtleistung beträgt 29 kWp und bleibt somit unter der gesetzlichen Grenze. Der Hausbesitzer ist gleichzeitig auch Vermieter und hat auf fünf Zweifamilienhäusern jeweils eine PV-Anlage mit 13 kWp. Zusammen liefern die eine Leistung von 65 kWp. Mit den 29 kWp seiner privaten Anlagen und den 65 kWp von seinen Mietobjekten bleibt der Ertrag unter den 100 kWp, was bedeutet, dass alle sieben Anlagen unter das neue Gesetz fallen und unsere Beispielperson voll von der Steuerfreiheit profitieren würde. |
Wie sah die bisherige Besteuerung von Photovoltaikanlagen aus?
Betreiber einer Photovoltaikanlage erzielen vor dem Gesetz Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Sie sind im Grunde also Kleinunternehmer und deshalb dazu verpflichtet, eine jährliche Gewinnermittlung mittels Einnahme-Überschussrechnung durchzuführen. Speziell bei Anlagen neuerer Bauart ergibt sich dabei – auch aufgrund der mittlerweile nur noch sehr niedrigen Einspeisevergütungen – ein überaus geringer Gewinn. Die zusätzliche Investition in einen Batteriespeicher macht es fast unmöglich, überhaupt einen Totalgewinn zu erzielen.
Die bisher geltende Gesetzeslage verursachte einen enormen Verwaltungsaufwand und war immer wieder der Inhalt gerichtlicher Auseinandersetzungen. Um das alles zu entschärfen, wurde vor langer Zeit die Möglichkeit geschaffen, den Betrieb einer Photovoltaikanlage als sogenannte „steuerliche Liebhaberei“ zu deklarieren.
Was ist steuerliche Liebhaberei? Bei steuerlicher Liebhaberei handelt es sich um Tätigkeiten, die über längeren Zeitraum steuerliche Verluste bringen würden und deshalb ohne Absicht von Gewinnerzielung betrieben werden. Das Finanzamt erkennt in diesem Fall die ertragssteuerliche Bedeutung ab. |
Bisherige Besteuerung von PV-Anlagen: Regelbesteuerung
Neben dem irrsinnigen Verwaltungsaufwand hatte die bisherige Umsatzsteuer-Regelung für PV-Anlagenbesitzer einen weiteren gravierenden Nachteil: Sie war enorm kompliziert. Die meisten Betroffenen konnten alle notwendigen Erklärungen nur mithilfe eines Steuerberaters abgeben. In den allermeisten Fällen wurde aber darauf verzichtet und der Option zu Regelbesteuerung der Vorzug gegeben. Zwar mussten dann Stromlieferungen und der selbst verbrauchte Strom versteuert werden, durch diesen Ansatz tat sich allerdings die Möglichkeit auf, einen Vorsteuerabzug aus den üblicherweise hohen Investitionskosten zu bekommen und so einen Teil der Finanzierung zu decken. Nach fünf Jahren gab es die Option, wieder zum Status als Kleinunternehmer zurückzukehren.
Mit all diesen verwaltungstechnischen Schikanen ist es bald vorbei. Der 1.1.2023 bringt signifikante Erleichterungen für PV-Anlagenbesitzer.
Einkommenssteuer bei Photovoltaikanlagen: Die wichtigsten Änderungen ab 1.1.2023
Mit dem Inkrafttreten des „Jahressteuergesetzes 2022“ ab dem 1. Januar 2023 ändert sich für die Betreiber von „kleinen Photovoltaikanlagen“ wie erwähnt einiges. Und das zum Positiven.
Wir haben die wichtigsten Neuerungen kurz und übersichtlich für Sie zusammengefasst.
- Für „Kleine Photovoltaikanlagen“ gilt ab 1. Januar 2023 vollständige Steuerfreiheit. Und das automatisch. Es müssen keine komplizierten Anträge mehr ausgefüllt werden.
- Wie der erzeugte Strom verwendet wird, ist dabei irrelevant. Die Steuerbefreiung gilt selbst dann, wenn der Strom zu 100 % ins öffentliche Netz eingespeist, ein privates oder betrieblich genutztes E-Auto damit geladen oder von etwaigen Mietern verbraucht wird.
- Selbst wenn die Wohnung nicht selbst zu Wohnzwecken genutzt wird, greift die Befreiung.
- Eine Gewinnermittlung (z. B. mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung) und die dazugehörige Einreichung von Erklärungen entfällt selbst dann, wenn ein Unternehmen ausnahmslos steuerfreie Einnahmen durch den Betrieb einer „kleinen“ PV-Anlage erzielt.
- Die meist nur mit viel Aufwand zu beantwortenden Fragen bezüglich Totalgewinn und steuerlicher Liebhaberei entfallen ab 1.1.2023 komplett.
- Werden PV-Anlagen von vermögensverwaltenden Personengesellschaften betrieben, führt dies nun nicht mehr zur einer gewerblichen Infektion von Vermietungseinkünften.
Sollte eine Photovoltaikanlage bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen worden sein, bleiben die bisher geltenden steuerlichen Grundsätze bis einschließlich 2022 gültig. Sie werden erst ab 1.1.2023 steuerfrei gestellt. Dadurch ergibt sich für ältere PV-Modelle, die noch eine hohe Einspeisevergütung aufweisen, ein deutlicher finanzieller Vorteil.
Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen: Die wichtigsten Änderungen ab 1.1.2023
Neben der Einkommenssteuer spielte auch die Umsatzsteuer lange Jahre eine zentrale Rolle, wenn es um den Betrieb einer Photovoltaikanlage ging. Hier warten ebenfalls erfreuliche Veränderungen auf die PV-Besitzer.
Ab 1.1.2023 gelten folgende Regelungen:
- Der bisher geltende allgemeine Steuersatz von 19 % für Lieferung, Einfuhr, (innergemeinschaftlichen) Erwerb und Installation einer PV-Anlage gilt ab 2023 nicht mehr. Er wird ersetzt durch einen Umsatzsteuersatz von 0 %. Der Nettobetrag der Rechnung entspricht ab dann dem Bruttobetrag.
- Bisher verzichteten viele Betreiber von PV-Anlagen aufgrund eines möglichen Vorsteuerabzuges auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Durch den neuen Steuersatz von 0 % gibt es in dieser Hinsicht keinen finanziellen Nachteil mehr zu befürchten.
- Die Gesetzesnovelle betrifft nicht nur die Lieferung und Kauf von Solarmodulen, sondern umfasst alle für den Betrieb notwendigen Komponenten. Dazu zählt nun auch ein Batteriespeicher. Die Installation der Anlage (und des Speichers) fällt ebenso unter die Steuerbefreiung. Die Bundesregierung definiert die geförderten Teile aktuell noch bewusst offen. Es ist davon auszugehen, dass auch Aufständerungen, Halterungen, einzelne Wechselrichter, Klemmen und mehr unter den Beschluss fallen. Dies wird in den nächsten Wochen konkretisiert und in der Praxis zur Anwendung gebracht.
- Die neuen Regelungen gelten für Photovoltaikanlagen auf und in der Nähe von Privat- und anderen Wohnungen, auf und an öffentlichen Gebäuden sowie auf und an Gebäuden, die dem Gemeinwohl nutzen.
Die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage darf die Grenze von 30 kWp nicht überschreiten. Alle Anlagen, die vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen wurden, fallen weiterhin unter die bisher geltenden Regelungen (Wahlrecht zur Umsatzsteuer inklusive). Eine Optierung zur Regelbesteuerung im Jahr 2022 bleibt somit auch für 2023 aufrecht. Grundsätzlich lässt sich aber festhalten, dass die gesetzlichen Neuerungen eine möglichst frühe Rückkehr zum Kleinunternehmer-Status empfehlenswert machen. Ohne steuerliche Nachteile hinnehmen zu müssen, ist dies nach Ablauf des Berechtigungszeitraums – also nach 5 Jahren – möglich.
Steuerliche Änderungen für Photovoltaikanlagen: Nun auch für Balkonkraftwerke
Nicht nur Anlagen auf dem Dach profitieren von den steuerlichen Vorteilen. Im finalen Brief der BMF(Bundesfinanzministerium) wurde die Mindestwattleistung von 500 Watt auf 300 Watt gesenkt. Dadurch kommen nun auch Balkonkraftwerke in den Genuss der Nullsteuer. Und das ist noch nicht alles. Bis zu einer Nennwertleistung von 600 Watt brauchen Sie auch keinen Nachweis, über das betroffene Gebäude oder zu welchem Zweck Sie die Anlage betreiben, erbringen. Das gilt auch für Hybrid-Anlagen, also Anlagen, die sowohl Strom als auch Wärme gleichzeitig generieren.
Steuerliche Änderungen für Photovoltaikanlagen: Fazit
Mit den im neuen Jahressteuergesetz 2022 festgehaltenen Regelungen sorgt die Bundesregierung für eine massive steuerliche Entlastung von Photovoltaikanlagen. Davon betroffen sind alle möglichen Teilbereiche von der Lieferung über die Installation bis hin zum Betrieb und der Nutzung des erzeugten Solarstroms. Betreiber von Photovoltaikanlagen dürfen sich im kommenden Jahr außerdem über eine deutliche Verringerung der bürokratischen Hürden freuen. Die Entscheidung für eine neue Photovoltaikanlage wird damit so attraktiv wie noch nie.
Achtung: Für die Befreiung von der Umsatzsteuer ab 1.1.2023 müssen Sie das Formular "Befreiung Mehrwertsteuer PV" im Anhang ausfüllen und an pv@klimaworld.coman uns zurückschicken. Wir melden uns, sollten wir darüber hinaus noch weitere Infos benötigen.