Remko Kondensatbehälter | 1011405 | für Schwimmbad-Entfeuchter SLE 20
Der Remko Kondensatbehälter dient zur Sammlung von anfallendem Kondensat, der bei der Anwendung eines Schwimmbad-Entfeuchters SLE 20 anfällt.
4 - 8 Werktage** Versandgewicht:
5,70 kg (Speditionsversand)
Produkt Details
Beschreibung
Zusätzlicher Kondensatbehälter für den Schwimmbad-Entfeuchter SLE 20
In Fällen wo es nicht, oder nur sehr schwierig möglich ist einen natürlichen Kondensatablauf zu realisieren, kann der Schwimmbad-Entfeuchter SLE 20 mit einem zusätzlichem Kondensatbehälter ausgerüstet werden.
Eine weitere Lösung ist die Installation eines Kondensatbehälters, wenn Sie keinen unschönen Kondensatschlauch verstecken wollen. Zudem vereinfacht die Montage des Kondensatbehälters die Platzwahl des Luftentfeuchters.
Der Kondensatbehälter wird direkt unter das Gerät montiert und hat ein Fassungsvermögen von 6 Litern.
Wenn der Schwimmbad-Entfeuchter mit dem Kondensatbehälter benutzt wird, schaltet der Entfeuchter automatisch bei gefülltem Behälter ab.
Eine Diode auf der Frontplatte leuchtet konstant rot, wenn der Behälter voll ist und geleert werden muss.
Lieferumfang des Kondensatbehälter-Sets
- Kondensatbehältergehäuse mit Magnetschalter für Wasserstop und Kabelverbindung zur Platine
- Kondensatauffangbehälter
- 4 x Befestigungsschrauben
Hinweis: Platzieren Sie den Kondensatbehälter so, dass der Schwimmer in Richtung des Magnetschalters zeigt!
REMKO ✔ Qualität mit System
Wirtschaftliches Raumklima im Wellness- und Schwimmbadbereich
Mehr Informationen
Artikel Einheit | St |
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Abmessung in | mm |
EAN | 4026415495299 |
Design | sonstige |
Farbe | sonstige |
Gewicht in kg | 5.70 |
Lieferzeit | 4 - 8 Werktage** |
WEEE-Reg.-Nr. DE | 34763940 |
Alle Angaben basieren auf internen Labortests |
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Frage zum Produkt
Produkt: Remko Kondensatbehälter | 1011405 | für Schwimmbad-Entfeuchter SLE 20
Öko Richtlinie
Die Ökodesign-Richtlinie (ErPD)
Klimaschutzziele
Die Ökodesign Richtlinie (Energy-related-Products-Directive) stellt hohe Anforderungen an Produkte mit Energierelevanz: Bis zum Jahr 2020 sind in der EU die sogenannten 20-20-20-Ziele zur Anhebung der Energieeffizienz geplant. Dabei soll der Verbrauch von Energie von natürlichen, unverarbeiteten Energieträgern wie Öl, Erdgas und Kohle (Primärenergie) um 20 Prozent gesenkt werden. Obendrein ist eine Verringerung des CO2-Austoßes um 20 Prozent und ein Anteil erneuerbarer Energien von 20 Prozent angestrebt. Die EU hat für die Umsetzung dieser Ziele die Ökodesign-Richtlinie [2009/125/EG] herausgegeben. Die Richtlinie definiert die Anforderungen an die Effizienz energieverbrauchsrelevanter Produkte. Seit 2013 fallen sämtliche Klimaanlagen und Luft-Luft-Wärmepumpen unter einer Leistung von 12 kW in den Geltungsbereich dieser Ökodesign-Richtlinie.
Saisonale Effizienz
Zusätzlich zur Ökodesign-Richtlinie, die Mindestanforderungen an das Umweltverhalten von Geräten systematisch anhebt, wurde auch das Messverfahren für die Effizienzwerte selbst geändert: Beim bisherigen Test der nominalen Effizienz (EER und COP), wurde das Leistungsverhalten bei einer einzigen, fest vorgegebenen Außentemperatur unter Volllast getestet. Diese Testverfahren gibt jedoch keine zuverlässige Aussage über die Realbedingungen und den täglichen Betrieb. Um das Leistungsverhalten unter realen Bedingungen realistischer zu erfassen, wurden die Temperaturen der jeweiligen Kühl- und Heizsaison, Teil- und Volllastzeiten, sowie Stand By-Zeiten ohne Betrieb berücksichtigt. Durch eine verschiedene Gewichtung der Messpunkte wird der Teillastbetrieb für reale Bedingungen und über die gesamte Saison errechnet.
Die Bezeichnung der Effizienzwerte wurde um ein „S“ für „saisonal“ (SEER und SCOP) erweitert. Dabei steht ein höherer Wert für mehr Effizienz!
Nach dem Gesetz gilt laut der EU Verordnung:
„Die Inbetriebnahme von Split-Klimageräten darf laut EU-Verordnung 517/2014 nur von zertifizierten Fachbetrieben vorgenommen werden!“
Der Käufer erklärt mit Kauf, dass er das erworbene Klimagerät ausschließlich von einem entsprechenden zertifizierten Betrieb nach Artikel 10 der EU-Verordnung Nr. 517/2014 installieren und in Betrieb nehmen lässt und elektronische Installationen nur durch eine Elektrofachkraft - eine Person mit geeigneter fachlicher Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrung, so dass sie Gefahren erkennen und vermeiden kann, die von der Elektrizität ausgehen können - durchführen lässt.